Allgemeine Verkaufsbedingungen ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH
Vertragspartner
ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH
Vertr. durch den Geschäftsführer Herbert Mayr
Jägermühle 10 | 87647 Unterthingau
Tel.: +49 8377 929-0 | Mail: info@allmatic.de
– nachstehend ALLMATIC –
§ 1 Geltung
(1) Das Produktangebot und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ALLMATIC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ALLMATIC mit den Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die angebotenen Leistungen schließen.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit ALLMATIC diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von ALLMATIC auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn ALLMATIC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass ALLMATIC diese im Einzelfall erneut einbeziehen muss.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die von ALLMATIC präsentierten oder vorgelegten Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote von ALLMATIC (auch unverbindliche) sind für die Zeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum bindend.
(2) Soweit Produkte über den Online-Shop www.allmatic.de erworben werden, gelten folgende Regelungen:
a) Durch Anklicken des Buttons „In den Warenkorb“ kann der Kunde die jeweilige Ware in den virtuellen Warenkorb legen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt noch kein Vertragsangebot dar.
b) Vor einer Bestellung muss sich der Kunde mit Name, Firma, Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse und Passwort sowie einer Umsatzsteuer-ID (sofern der Kunde im EU-Ausland sitzt) registrieren. Hierzu hat er ein Kundenkonto zu eröffnen.
c) Vor Abgabe einer Bestellung wird der Inhalt der Bestellung einschließlich der Kunden- und Zahlungsdaten auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Der Kunde kann dort sämtliche Bestelldaten über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Nach der Bestellung erhält der Kunde von ALLMATIC eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei ALLMATIC bestätigt und deren Einzelheiten widergibt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Vertragsannahme dar. Ein Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande.
d) Der Kunde kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit durch Betätigung des „Speichern“- oder des „Druckens“-Buttons abspeichern bzw. ausdrucken. Der Vertragstext bleibt nach Vertragsabschluss bei ALLMATIC gespeichert. Der Inhalt der Bestellung ist für den Kunden über sein Kundenkonto jederzeit zugänglich; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Kunden jederzeit unter https://www.allmatic.de/agb/ einsehbar. Ferner wird ALLMATIC dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abgabe der Bestellung spätestens mit Lieferung der Ware in Textform zur Verfügung stellen.
(3) Für Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von 20,00 Euro netto.
(4) Angaben von ALLMATIC zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit ALLMATIC eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
(5) Beim Kauf von Schraubstöcken (nicht bei Zubehör und Ersatzteilen) erhält der Kunde eine Betriebsanleitung in gedruckter Form, bei neueren Produkten in digitaler Form.
(6) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch ALLMATIC und deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar.
(7) Eine Garantie gilt nur dann als von ALLMATIC übernommen, wenn diese schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
(8) ALLMATIC ist nur verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern, sofern ALLMATIC keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung geschlossen hat.
(9) Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung der Angebote bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang.
§ 3 Vertrauliche Unterlagen / Geschäftsgeheimnis
3.1 Begriffsbestimmung
(1) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des § 4 sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form während der gemeinsamen Zusammenarbeit zugänglich gemachte Informationen sowie solche Informationen, welche als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Hierzu zählen vor allem Präsentationen, Unternehmenskonzept und Geschäftsmodell, interne Geschäftsvorgänge, Geschäftsideen, Geschäfts- und Planungsdaten, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Im Einzelnen handelt es sich insbesondere bei den folgenden Informationen um „vertrauliche Informationen“:
• Kaufmännisches und technisches KnowHow im Rahmen von Angeboten und Aufträgen
• Informationen und Unterlagen zu Forschungsprojekten, entwickelten Produkten und individuellen Kundenprojekten, insbesondere
– Konstruktionspläne, Zeichnungen, 3D-Modelle, Beschreibungen, Spezifikationen, Protokolle, Karten, Animationen
– Muster, Modelle, Maschinenanlagen, Prototypen sowie typenspezifische Vorrichtungen (z.B. Werkzeuge und Messmittel)
– sowie Bild- und Videomaterial
– Software und dazugehörige Unterlagen
– Präsentationen
• Vertragsinformationen zwischen den Parteien
• Bild- und Videomaterial aus der Produktion
• Zur Verfügung gestellte Demo-Versionen
(2) Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen gem. Abs. 1 oder 2.
(3) „Berechtigte Personen“ sind der Kunde, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Kunden.
(4) „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer des Kunden sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z. B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.
(5) „Offenlegung“ bezeichnet das Eröffnen des Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem Dritten.
3.2 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALLMATIC Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen.
(2) Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen. Im Übrigen sind vertrauliche Informationen gesondert aufzubewahren. Der Kunde verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.
(3) Der Kunde wird keine Kopien oder sonstige Vervielfältigungen der durch ALLMATIC ausgehändigten Informationen fertigen, wenn nicht ALLMATIC zuvor schriftlich hierzu seine Zustimmung erteilt.
(4) Soweit der Kunde aufgrund dieser Vereinbarung oder aufgrund des Hauptvertrages zwischen den Parteien berechtigt ist, Informationen an Dritte herauszugeben, verpflichtet er sich, diese Dritten über Inhalte und Umfang dieser Vereinbarung zu informieren und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Diese Verpflichtung gilt auch für sämtliche Personen, welche aus der Sphäre des Kunden stammen, insbesondere dessen Mitarbeiter.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen ausschließlich im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Produkts zu verwenden und die Informationen auch nicht für eigene kommerzielle Zwecke oder eigene Kunden zu verwenden.
(6) Der Kunde wird nach Aufforderung von ALLMATIC sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verkörpern, nach der Wahl von ALLMATIC zurückgeben, zerstören oder löschen. ALLMATIC ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, ALLMATIC unverzüglich zu informieren, wenn der Kunde, dessen Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
3.3 Ausnahmen
Ziff. 3.2 gilt nicht, sofern die betreffenden Informationen gem. Ziff. 3.1 nachweislich
a) zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt, öffentlich zugänglich, allgemeiner Stand der Technik sind oder zum allgemeinen Fachwissen gehören,
b) zum Zeitpunkt der Offenbarung dem Kunden individuell bekannt sind. Der Kunde wird ALLMATIC über solche vorherige individuelle Kenntnisse binnen 4 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung, mangels Auftragsbestätigung 7 Tage nach Zugang der Bestellbestätigung in Textform schriftlich informieren; andernfalls greift der vorliegende Ausschluss nicht.
c) nach dem Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsvereinbarung verletzendes Zutun des Kunden
d) nach dem Zeitpunkt der Offenbarung von ALLMATIC schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden
e) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen offengelegt werden müssen,
f) Personen bekannt gegeben werden müssen, die der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich ist.
g) zur Vertragsabwicklung zwingend erforderlich ist.
3.4 Eigentumsrechte
(1) ALLMATIC hat, unbeschadet der Rechte, die diese nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz haben, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. ALLMATIC behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor; diese haben insbesondere das Recht, die Information oder das daraus abgeleitete Objekt zum Patent und/oder Gebrauchsmuster und/oder Geschmacksmuster und/oder zur Marke anzumelden. ALLMATIC erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den oben beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.
(2) Der Kunde hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden. Soweit die Informationen patentierbare Erfindungen beinhalten, bleiben alle Rechte ALLMATIC vorbehalten.
3.5 Vertragsstrafe
(1) Der Kunde ist verpflichtet, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu leisten, wobei ALLMATIC die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann.
(2) Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung, eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes oder die Geltendmachung sonstiger Rechte nicht ausgeschlossen.
(3) Der Kunde haftet für seine Mitarbeiter.
3.6 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit Übersendung der Auftragsbestätigung, mangels einer solche spätestens mit Zusendung der Ware in Kraft und endet 4 Jahre nach der letzten Übersendung von Waren an den Kunden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung wird ausgeschlossen.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die von ALLMATIC ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise verstehen sich FCA (Unterthingau) gemäß Incoterms 2020 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Transport/Fracht/Versand, Verpackung etwaigen Export- und Importgebühren sowie sonstiger Abgaben/Gebühren/Zöllen.
(2) Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Eine Übersicht über die Versandmöglichkeiten und die dadurch verursachten Versandkosten findet sich online bei den jeweiligen Produkten bzw. werden dort vor Abgabe der Bestellung auf der Übersichtsseite angezeigt. Im Übrigen finden sich die Versandkosten in den jeweiligen Angeboten. Die Preise beinhalten die Kosten für die Bereitstellung und Verladung der Ware auf das Transportmittel des vom Kunden benannten Frachtführers (am vereinbarten Ort) sowie die Erledigung etwaiger Ausfuhrformalitäten.
(3) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich je nach Warenwert und Land per Vorauskasse oder auf offenes Zahlungsziel.
(4) Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt jede Partei die bei sich anfallenden Gebühren.
(5) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ALLMATIC. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozent p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht ALLMATIC eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
(6) ALLMATIC ist – insbes. bei neuen Kunden – berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
(7) ALLMATIC behält sich das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. Soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen behält ALLMATIC sich zudem das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. ALLMATIC behält sich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der Kunde trotz Mahnung den Vorschuss nicht bis einen Tag vor Lieferbeginn bezahlt hat. ALLMATIC ist berechtigt, vom Kunden einen Nachweis der Banküberweisung in Kopie zu verlangen.
(8) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zur Zahlung nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der nach Erfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferungsbeziehungen bzw. Arbeiten steht. Im Übrigen ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(9) Rücksendungen von Waren, die ohne Verschulden seitens ALLMATIC (z. B. Falschbestellung) erfolgen, werden pauschal mit einer Gebühr in Höhe von 5% des Nettoauftragswertes berechnet, mindestens jedoch 25,00 EUR pro Sendung, berechnet. Eine Gutschrift erfolgt nur nach vorheriger Absprache und bei fracht-, verpackungs- und mangelfreier Zusendung.
(10) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(11) Gerät der Kunde mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von ALLMATIC werden sofort fällig. ALLMATIC ist berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist ALLMATIC nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt FCA (Unterthingau) gemäß Incoterms 2020. Die Ware gilt als geliefert, sobald sie am vereinbarten Ort auf das Transportmittel des beauftragten Frachtführers verladen und, soweit erforderlich, exportklar gemacht wurde.
(2) Sollte ALLMATIC einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen – soweit nicht unangemessen – unterschreiten darf.
(3) Sämtliche von ALLMATIC bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen und oder Liefer-/ Leistungstermine beginnen,
a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) oder
b) wenn Zahlung via Rechnung vereinbart ist, mit Zugang der Auftragsbestätigung von ALLMATIC beim Kunden oder mangels einer solchen binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung bei ALLMATIC, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigem vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen (Ein-holen von behördlichen Genehmigungen, Zur-Verfügung-Stellen von Urkunden betr. Zoll, Finanzierung, Steuer etc.) vollständig geleistet sind. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt die Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch ALLMATIC.
(4) ALLMATIC informiert den Kunden unverzüglich über die Bereitstellung und den geplanten Übergabetermin an den Frachtführer. Holt oder übernimmt der Frachtführer die Ware nicht zum vereinbarten Termin, lagert ALLMATIC die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(5) ALLMATIC ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ALLMATIC erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Verpackungs- und Versandkosten werden in diesem Fall nur einmalig erhoben.
(6) ALLMATIC ist lediglich verpflichtet, aus dem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). ALLMATIC ist jedoch zum jederzeitigen Abverkauf dieser Ware berechtigt, wenn
a) im Online-Shop oder im Angebot ein Hinweis auf die nur eingeschränkte Verfügbarkeit der Ware erfolgt ist und/oder
b) die Lieferung gegen Vorkasse erfolgt und die Zahlung nicht innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Annahme des Angebots bei ALLMATIC eingeht.
(7) ALLMATIC haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen)
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von ALLMATIC erfolgen, gleichwohl ALLMATIC die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat oder
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die ALLMATIC nicht zu vertreten hat.
Im Falle einer nicht von ALLMATIC zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware infolge der vorgenannten Ereignisse des Satzes 1, wird der Kunde unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse ALLMATIC die Lieferung oder Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ALLMATIC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit diese nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(8) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 7 Satz 1 der vereinbarte Liefer- bzw.- Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Kunden und/oder durch ALLMATIC wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
(9) Gerät ALLMATIC mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von ALLMATIC auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(10) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat ALLMATIC den Kunden zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist ALLMATIC berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ALLMATIC eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ALLMATIC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ALLMATIC bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich aller künftig entstehender Ansprüche aus später geschlossenen Verträgen. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von ALLMATIC, wenn einzelne oder alle Forderungen von ALLMATIC in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an ALLMATIC abgetreten. ALLMATIC nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
(3) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ALLMATIC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird ALLMATIC auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der ALLMATIC zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. ALLMATIC steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder gegenüber ALLMATIC in Zahlungsverzug gerät.
(5) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an ALLMATIC ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ALLMATIC ab, der dem von ALLMATIC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der ALLMATIC abgetretene Teil der Forderung ist vorrangig zu befriedigen. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Kunden treffen, die die Rechte von ALLMATIC in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen.
(6) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Kunde wird die geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an ALLMATIC weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist ALLMATIC berechtigt, die Einzugsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann ALLMATIC nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen. Auf Verlangen von ALLMATIC ist der Kunde verpflichtet, diesen die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu übergeben.
(7) Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in den mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an ALLMATIC ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von ALLMATIC entspricht.
(8) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von ALLMATIC gelieferten oder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte von ALLMATIC gem. der vorstehenden Regelungen beeinträchtigt werden können, hat er ALLMATIC dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist ALLMATIC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
(9) Verarbeitung/Verbindung/Vermischung
a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für ALLMATIC. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Wenn der Wert der Vorbehaltsware jedoch geringer ist als der Wert der nicht ALLMATIC gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt ALLMATIC das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit ALLMATIC nach dem vorstehend Gesagten kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich ALLMATIC und der Kunde darüber einig, dass der Kunde ALLMATIC Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des ALLMATIC gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Fall der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit ALLMATIC nicht gehörender Ware. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für ALLMATIC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
b) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von ALLMATIC in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
c) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an ALLMATIC ab.
(10) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde ALLMATIC unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde ALLMATIC unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Bei verschuldeten vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ALLMATIC nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch ALLMATIC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ALLMATIC hätte dies ausdrücklich erklärt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist ALLMATIC berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Kunde ALLMATIC aus der Geschäftsbeziehung schuldet.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Hat ALLMATIC etwaige vertraglich vereinbarte Werkleistungen vollständig erbracht, stellt ALLMATIC diese dem Kunden zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung.
(2) Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigten den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von ALLMATIC anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit der Leistung haben.
(3) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Die Erklärung der Gesamtabnahme, in der das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festgestellt wird, bleibt jedoch erforderlich.
(4) Wenn der Kunde nach Fertigstellung bzw. Zur-Verfügung-Stellung des Werkes nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ALLMATIC ihm schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. ALLMATIC weist den Kunden im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin. Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Kunden erfolgt ist und der Kunde das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat.
§ 8 Versand, Gefahrübergang, Einlagerung
(1) ALLMATIC organisiert, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Abstimmung mit dem Kunden die Übergabe der Ware an den vom Kunden benannten Frachtführer am vereinbarten Ort.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(3) Verzögert sich die Übergabe der Ware durch den Frachtführer infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden oder beim Frachtführer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ALLMATIC dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten sowie weitere Aufwendungen trägt der Kunde.
(4) Für die Lagerung kann ALLMATIC eine pauschale Lagergebühr in angemessener Höhe verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie der Nachweis geringerer Lagerkosten durch den Kunden bleiben hiervon unberührt.
(5) Mit Beginn der Lagerung gehen sämtliche mit der Lagerung verbundenen Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, auf den Kunden über.
§ 9 Mängelrechte
(1) Bei einem Sachmangel der Kaufsache gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 11 gegenüber ALLMATIC zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens ALLMATIC, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
(3) ALLMATIC kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen kann.
(4) ALLMATIC übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von ALLMATIC vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt ALLMATIC, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ALLMATIC vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 10 Haftung
10.1 Allgemeines
(1) Für eine Haftung von ALLMATIC auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
(2) ALLMATIC haftet für Schäden unbeschränkt, soweit
a) diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
b) diese eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
c) diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
d) diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
e) diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(3) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Kunde bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis e) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(4) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von ALLMATIC nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. ALLMATIC haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Kunden.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren ALLMATIC sich zur Vertragserfüllung bedient.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
a) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, jedoch nur, soweit diese nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.2 Haftung wegen Verzug
Sofern dem Kunden aufgrund eines von ALLMATIC zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von ALLMATIC geleifert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens ALLMATIC, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
10.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
ALLMATIC haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ALLMATIC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von ALLMATIC bei Unmöglichkeit der Leistung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von ALLMATIC wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer an ALLMATIC etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Verkürzung der Verjährungsfristen
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt bei Waren der Marke „AllLite“ sowie bei allen elektronischen Komponenten ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen ALLMATIC, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
b) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit ALLMATIC eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
c) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen werkvertraglichen Ansprüchen mit der Abnahme, bei Kauf mit der Übergabe.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Absatz 1 S.1
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ALLMATIC und deren Kunden gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
(2) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart werden, gelten die INCOTERMS 2020.
(3) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz von ALLMATIC.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von ALLMATIC. ALLMATIC ist jedoch auch bereit, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen ALLMATIC und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 13 Änderung der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist ALLMATIC berechtigt, diese Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. ALLMATIC wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. ALLMATIC wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
Stand: 23.01.2026