Allgemeine Verkaufsbedingungen ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, Werklieferungs- und Montageverträge der ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH, Jägermühle 10, 87647 Unterthingau, (nachstehend „der Verkäufer“), gegenüber ihren Kunden. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Verkaufsbedingungen wird der Verkäufer den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

(3) Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(6) Für den Erfüllungsort und den Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Verkäufers in Unterthingau maßgeblich. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Bestellungen des Kunden über den Online-Shop unter https://www.allmatic.de/shop/ werden als verbindliches Vertragsangebot behandelt. Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Textform zustande.

(3) Für Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von 20,00 EUR (netto).

(4) Die Mitarbeiter, Handelsvertreter, Agenten oder sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

§ 3 Preise

Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar einschließlich Verladung ab Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie aller sonstiger Kosten für Verpackung, Fracht und Zölle, Transportversicherungsprämie, die zu Lasten des Käufers gehen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tagen nach Vertragsschluss zu leisten. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt stets der Kunde die anfallenden Bankspesen. Sofern der Verkäufer ausnahmsweise Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel akzeptiert, werden diese nur erfüllungshalber akzeptiert. Sofern der Verkäufer mit einem Kunden gesondert eine Zahlung des Rechnungsbetrages per Kreditkarte vereinbart, gilt eine Zahlungsgebühr in Höhe von 3 %, die vom Kunden zu tragen ist. Bei einer Zahlung per Scheck beträgt die vom Kunden zu zahlende Transaktionsgebühr EUR 40,00

(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kunde ist gem. § 288 Abs. 5 BGB verpflichtet, dem Verkäufer Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 40,00 zu erstatten; diese werden auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Rücklieferungen, die nicht durch eine mangelhafte Lieferung durch den Verkäufer veranlasst wurden.

(4) Gerät der Kunde mit einem Betrag von mindestens 10% der Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

(2) Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.

(3) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet der Verkäufer unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.

(4) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

(5) Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % pro Kalendertag (maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer behält sich an allen gelieferten Produkten, Verpackungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte am Werbematerial erwachsen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der vom Verkäufer erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen. Dem Kunden ist es ferner untersagt, eigenes Bildmaterial von den Produkten und Verpackungen anzufertigen und zu nutzen.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor Annahme des Angebots überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Beanstandungen sind spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Folgende Umstände gelten nicht als Mängel:
• Schäden infolge natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen,
• Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unterlassene oder unzureichende Wartung entstehen,
• Schäden, die sich durch nicht ordnungsgemäßen, bauseitigen, elektrischen Anschluss, gemäß den VDE-Richtlinien ergeben,
• Schäden infolge Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen.

(5) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird der Verkäufer die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. Der Verkäufer ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne die Zustimmung des Verkäufers Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(7) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von der Möglichkeit, unsere Gewährleistung einzuschränken, machen wir keinen Gebrauch. Bei uns erhalten Sie volle 24 Monate Gewährleistung.

(10) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Haftungsausschluss

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Verkäufer unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Verkäufer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Verkäufer nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen des Verkäufers.

(4) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Gegenrechte, Eigentumsvorbehalt

(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(2) Alle gelieferten Waren bleiben das Eigentum (Vorbehaltsware) des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

§ 11 Datenschutz

Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch die Kunden oder durch sie beauftragte Dritte in ihrem Namen erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

Stand: 10.03.2017


Allgemeine Verkaufsbedingungen ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH

CHE-423.372.354 MWST

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, Werklieferungs- und Montageverträge der ALLMATIC-Jakob Spannsysteme GmbH, Jägermühle 10, 87647 Unterthingau, (nachstehend „der Verkäufer“), gegenüber ihren Kunden. Sie gelten in ihrer jeweiligen, auf der Internetseite des Verkäufers publizierten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Verkaufsbedingungen wird der Verkäufer den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

(3) Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(6) Für den Erfüllungsort und den Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz des Verkäufers in Unterthingau maßgeblich. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Bestellungen des Kunden über den Schweizer Online-Shop werden als verbindliches Vertragsangebot behandelt. Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Textform zustande.

(3) Für Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von 20,00 CHF (netto).

(4) Die Mitarbeiter, Handelsvertreter, Agenten oder sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

§ 3 Preise

Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar einschließlich Verladung ab Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie aller sonstiger Kosten für Verpackung, Fracht und Zölle, Transportversicherungsprämie, die zu Lasten des Käufers gehen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tagen nach Vertragsschluss zu leisten. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt stets der Kunde die anfallenden Bankspesen. Sofern der Verkäufer ausnahmsweise Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel akzeptiert, werden diese nur erfüllungshalber akzeptiert. Sofern der Verkäufer mit einem Kunden gesondert eine Zahlung des Rechnungsbetrages per Kreditkarte vereinbart, gilt eine Zahlungsgebühr in Höhe von 3 %, die vom Kunden zu tragen ist. Bei einer Zahlung per Scheck beträgt die vom Kunden zu zahlende Transaktionsgebühr CHF 40,00

(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kunde ist gem. § 288 Abs. 5 BGB verpflichtet, dem Verkäufer Mahnspesen in Höhe von pauschal CHF 40,00 zu erstatten; diese werden auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Rücklieferungen, die nicht durch eine mangelhafte Lieferung durch den Verkäufer veranlasst wurden.

(4) Gerät der Kunde mit einem Betrag von mindestens 10% der Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

(2) Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.

(3) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet der Verkäufer unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.

(4) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

(5) Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % pro Kalendertag (maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer behält sich an allen gelieferten Produkten, Verpackungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte am Werbematerial erwachsen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der vom Verkäufer erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen. Dem Kunden ist es ferner untersagt, eigenes Bildmaterial von den Produkten und Verpackungen anzufertigen und zu nutzen.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor Annahme des Angebots überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Beanstandungen sind spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Folgende Umstände gelten nicht als Mängel:
• Schäden infolge natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen,
• Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unterlassene oder unzureichende Wartung entstehen,
• Schäden, die sich durch nicht ordnungsgemäßen, bauseitigen, elektrischen Anschluss, gemäß den VDE-Richtlinien respektive den im Einsatzland gültigen elektrotechnischen Normen ergeben,
• Schäden infolge Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen.

(5) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird der Verkäufer die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. Der Verkäufer ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne die Zustimmung des Verkäufers Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(7) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von der Möglichkeit, unsere Gewährleistung einzuschränken, machen wir keinen Gebrauch. Bei uns erhalten Sie volle 24 Monate Gewährleistung.

(10) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Haftungsausschluss

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Verkäufer unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Verkäufer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Verkäufer nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie datenschutzrechtliche  Bestimmungen bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen des Verkäufers.

(4) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Zwingende Bestimmungen am Sitzstaates des Kunden aus Rechtsbereichen wie der Produktehaftpflicht, dem Kaufrecht oder anderen, die mittels Rechtswahl nicht ausgeschlossen bzw. wegbedungen werden können, bleiben stets vorbehalten.

§ 10 Gegenrechte, Eigentumsvorbehalt

(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(2) Alle gelieferten Waren bleiben das Eigentum (Vorbehaltsware) des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen). Falls erforderlich, ist der Verkäufer berechtigt, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in ein nach dem Recht am Sitz des Kunden vorgesehenes Register (Eigentumsvorbehaltsregister) zu beantragen.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
§ 11 Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch die Kunden oder durch sie beauftragte Dritte in ihrem Namen erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

Fiskalische Vertretung:
Handelskammer Deutschland-Schweiz
Tödistr. 60
CH-8002 Zürich